AGB- Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines:
1.1. Alle Aufträge werden nur aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen und ausgeführt. Widersprechende Einkaufsbedingungen und/oder allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers oder Abreden mit Vertretern, sowie telefonische Zusagen gelten nur, wenn sie von der Geschäftsleitung oder vertretungsbefugten Personen schriftlich bestätigt
worden sind. Sind einzelne Klauseln dieser Bedingung ganz oder teilweise nichtig, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. Im Verhältnis zu Konsumenten bleiben die zwingenden Bestimmungen
des KSchG unberührt.
2. Preis:
2.1. Alle Angebote sind freibleibend, falls wir nichts Anderes ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Preise verstehen sich in Euro. Maßgebend für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen
Materialpreise.
2.2. Gegenüber Konsumenten bleiben wir – bei ausdrücklicher Zusicherung, dass es sich um einen verbindlichen Kostenvoranschlag handelt - mit dem im Angebot angeführten Preis 14 Tage im Wort.
Nach Ablauf von 14 Tagen können von uns die Leistungen nur mehr zu den aktuellen Marktpreisen für die Roh- und Hilfsstoffe erbracht werden. Selbiges gilt auch für die sonstigen Kosten. Ist es
jedoch zwischen Vertragsabschluss und Arbeitsbeginn zu einer wesentlichen Erhöhung der Roh- und Hilfsstoffpreise gekommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass für den
Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche entstehen könnten.
2.3. Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware folgenden Kosten einschließlich öffentlicher Lasten erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Käufer zu
zahlende (Fest-) Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden.
3. ÖNORM:
3.1. Unsere Leistungen werden gem. den Bestimmungen der ÖNORM B2110 und ÖNORM Z1261 erbracht. Sollten diese AGB`s mit den ÖNORMEN im Widerspruch stehen, so gelten diese AGB`s.
3.2. Die Verarbeitung erfolgt gem. den Richtlinien der ibf 12/04 Punkt 1 – 10. Bei Garagen und Parkdecks gilt zusätzlich ÖBV Richtlinie Stand August 2017!
4. Lieferfristen:
4.1. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist er berechtigt, die Annahme der verspäteten Lieferung zu verweigern.
Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist beginnt erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und versteht sich stets ausschließlich der Transportdauer.
Sie verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Käufer mit irgendwelchen Verpflichtungen im Verzug ist.
4.2. Besteht der Auftraggeber auf einen bestimmten Fertigstellungstermin bzw. ist die Nichteinhaltung dieses Fertigstellungstermins mit Kosten unsererseits (Pönale, etc.) verbunden, so können
unvorhersehbare notwendige Zusatzleistungen, die erst nach Arbeitsbeginn festgestellt werden, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem
Material- und Arbeitsaufwand.
4.3. Bei Beschichtungen oder Versiegelungen gelten, sofern nicht anders vereinbart, Quadrat- oder Laufmeter laut Aufmaß.
5. Lieferung, Gefahrenübergang:
5.1. Lieferungen erfolgen stets, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware für den Versand bereitgestellt ist.
5.2. Die Übernahme der Ware durch Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Umhüllung und Verladung. Sie schließt Ansprüche gegen uns wegen Beschädigung aus.
6. Baubewilligung:
6.1. Bei Erteilung eines Auftrages an uns gehen wir davon aus, dass der Auftraggeber sämtliche für die Durchführung erforderlichen Genehmigungen und die Freigabe durch einen Statiker eingeholt hat.
7. Wartezeiten, Regiearbeiten:
7.1. Bei Wartezeiten, für die unser Unternehmen nicht verantwortlich ist, oder für beauftragte Nebenarbeiten werden die gültigen Regiestundensätze berechnet.
7.2. Unvorhersehbare Vorarbeiten können nur in Regie nach tätsächlichem Arbeits- und Materialaufwand durchgeführt werden. Für Nachtstunden (20.00 – 05.00 Uhr) und an Sonn- und oder Feiertagen
werden 40 % Zuschlag auf die jeweiligen Arbeitszeiten und Lohnanteile (Arbeit) berechnet.
8. Strom – Wasser:
8.1. Vom Auftraggeber sind Strom in der erforderlichen Stärke ((220V 16A/380V 16A, bei Kugelstrahlern 380V 63A) und Wasser in max. 50m Entfernung vom Arbeitsort auf dessen Kosten bereitzustellen.
9. Gerüste:
9.1. Wird eine Arbeitshöhe von 4 Meter überschritten, ist vom Auftraggeber ein Gerüst lt. ÖNORM B4407 zu stellen. Wird das Gerüst durch uns gestellt, werden Auf-, Ab- und Umbau in Regie verrechnet.
Wird durch uns eine Fremdfirma beauftragt, werden deren Kosten mit einem Zuschlag von 15% verrechnet.
10. Gewährleistung:
10.1. Bei der Endabnahme durch den Auftraggeber oder seinen Bevollmächtigten sind eventuell anfallende Mängel der Geschäftsleitung bekannt zu geben.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit jenem Tag zu laufen, an dem für den Kunden die bedingungsgemäße Benützungsbewilligung des Objektes nach den jeweiligen technischen Merkblättern des
Herstellers des Produktes möglich ist.
Nur in diesem Fall können Ansprüche anerkannt werden. Ein Recht des Auftraggebers, vom vereinbarten Entgelt einen Teilbetrag wegen allfälliger Mängel oder Schäden einzubehalten, besteht nicht.
Von uns gesetzte Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass eine Rüge
nicht rechtzeitig, sachlich oder sonst ungenügend sei. Unsere Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem Vorlieferer, Transporteure, Frachtführer bzw. Versicherer uns Ersatz leisten.
10.2. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versandt, so muss der Besteller sie prüfen und abnehmen, andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsgemäß geliefert.
10.3. Für die Leistungserbringung an uns gilt abweichend Folgendes:
Ihre Leistung wird von uns binnen 14 Tagen ab Übernahme auf offene Mängel hin untersucht. Eine in diesem Zeitraum erhobene Mängelrüge ist rechtzeitig gemäß § 377 UGB. Die
Gewährleistungsfrist selbst beginnt erst mit jenem Tag zu laufen, an dem Ihre Ware oder Leistung unternehmensintern von jener Abteilung übernommen wird, die sachlich für die weitere Disposition
verantwortlich ist. Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel hat der Auftragnehmer (Lieferant) unverzüglich und unentgeltlich zu beheben.
Seite 2 von 2 AIB - AGB gültig ab 1. April 2011 bis auf Widerruf
10.4. Bei der Durchführung von Verlegearbeiten gewährleisten wir eine sorgfältige Ausführung mit hochwertigen Werkstoffen. Wir übernehmen keine Haftung für Mängel und Schäden, die durch eine
fehlende oder mangelhafte Feuchtigkeitssperrschicht im Unterboden entstehen. Es wird auch keine Haftung dafür übernommen, falls der Untergrund nicht den vorgesehenen Anforderungen in
mechanischer und chemischer Hinsicht standhält, es sei denn, dass diese Eignung von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert wird.
10.5. Die von uns verwendeten Materialien sind außerordentlich verschleißfest. Wir gewährleisten die Verschleißfestigkeit im Rahmen der in den Merkblättern angegebenen Werte.
10.6. Die chemische Beständigkeit wird entsprechend den in den Merkblättern angeführten Substanzen bei kurzzeitiger Einwirkung gewährleistet. Materialbedingte Farbänderungen bei Chemikalien- und
UV-Licht-Einfluss sind möglich. Bei dauernder Einwirkung von Chemikalien gelten die Regeln des Säurebaus, die einen besonderen Aufwand erfordern. Eine Gewährleistung in diesem Sinn wird nur
übernommen, wenn dies in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
10.7. Beanstandungen bezüglich Farbe und Optik (Rauigkeit, Ebenflächigkeit usw.) können nur innerhalb von drei Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten (auch bei Teilabschnitten) erfolgen. Geschieht dies
nicht, gilt die jeweilige Fläche als übernommen (ebenso wenn die Fläche schlüssig durch Benützung und/oder Inbetriebnahme übernommen wird).
11. Haftungsbeschränkung:
11.1. Wir haften nur im Rahmen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unsere Haftung für Erfüllungshilfen beschränkt sich auf die Haftung für sorgfältige Auswahl und etwa erforderliche
Beaufsichtigung. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für Frost- und Wasserschäden, physikalische, insbesondere elektrische Einflüsse, Materialzerstörungen durch
aggressive Medien, durch falsche Bedienung oder unsachgemäße bzw. übermäßige Inanspruchnahme oder gewaltsame Zerstörung.
12. Dichtheitsgarantie:
12.1. Bei Abdichtungen und Epoxybeschichtungen lt. ÖNORM B2209/1 Werkvertragsnorm und B2209 Verfahrennorm: WU Beton mind. B350 oder nach Richtlinien des Herstellers.
13. Arbeitseinsatz:
13.1. Bei Beginn der Baustelle muss eine weisungsbefugte Person des Auftraggebers vor Ort sein, die über Art und Umfang des Auftrags in Kenntnis gesetzt ist. Diese Person muss auch über Änderungen
und deren preisliche Konsequenzen entscheidungsbefugt sein. Diese Person muss auch rechtlich in der Lage sein, die schriftliche Abnahme der geleisteten Arbeit zu unterfertigen. Sollte zum Ende
der täglichen Arbeiten kein vertretungsbefugter Mitarbeiter des Auftraggebers vorhanden sein, so gelten die während der üblichen Geschäftszeiten beendeten Arbeitszeiten laut den Regiescheinen
und Bautagebüchern als richtig.
14. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen:
14.1. Die Rechnungslegung erfolgt nach Aufmaß bzw. aufgrund des vom Auftraggeber unterfertigten Abnahmeprotokolls. Sollten sich anlässlich der Durchführung des Auftrages, dem Angebot oder
Auftragsschreiben Abweichungen über das zu bearbeitende Material oder Aufmaß ergeben, erfolgt die Verrechnung nach unserer gültigen Preisliste. Unsere Rechnungen werden, sofern nicht eine
gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, prompt nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden 12 % Verzugszinsen jährlich verrechnet.
14.2. Alle Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu
mindern.
14.3. Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung, sie werden, wenn wir ihre Hergabe einräumen, nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber
angenommen. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage von Wechseln und Schecks. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter sind ohne
schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Vergütungen berechtigt.
14.4. Die Richtigkeit der gegengezeichneten Lieferscheine, Regiescheine, Bautagebücher, Aufmaßblätter und Abnahmeprotokolle gelten als anerkannt.
15. Eigentumsvorbehalt; Sicherungen:
15.1. Eigentumsvorbehalt, Be- und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung
Die Ware bleibt bis zur Vollzahlung aller bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- und Verarbeiters,
jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach
dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum- bzw. Miteigentums- und
Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unseres Eigentums, bzw. Miteigentums sind untersagt.
15.2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch
soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, an uns ab.
Veräußert der Käufer unsere Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben dem Mitberechtigten Gesamtgläubiger, äußerstenfalls ist die
Forderung des Käufers gegen einen Kunden nur in Höhe des Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zuzüglich 25% abgetreten.
15.3. Veräußerungsbefugnis
Der Käufer ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer im Verzug befindet. Der Käufer ist widerruflich berechtigt,
die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, falls er nicht im Verzug ist. Eine Abtretung an Dritte ist ihm nicht gestattet. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der
Forderung. Auf unser Verlangen wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben.
Ferner tritt der Käufer hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) an uns ab.
15.4. Weitergabe des Eigentumsvorbehalts
Der Käufer ist verpflichtet, bei Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware einen Eigentumsvorbehalt gemäß Punkt 15 dieser AGBs zu vereinbaren.
15.5. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet und haftet für Minderwert, unsere
Rücknahmekosten (mindestens 20% des Preises) und entgangenen Gewinn. Er hat uns sofort per Telefon, Telefax oder e-mail zu verständigen, wenn ein Dritter unsere Rechte angreift. Er verzichtet
auf die Ansprüche aus Besitz, ferner auf die Rechte aus der Vergleichsordnung.
16. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
16.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort hinsichtlich der den Auftraggeber betreffenden Lieferungen und Zahlungsverpflichtungen ist Himberg. Die Anrufung von Schlichtungsstellen ist, sofern sie nicht
ausdrücklich für einen bereits bestehenden Streitfall vereinbart worden ist, ausgeschlossen.
Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.